Ingelore-Ursula Kalz-Simontowski  Heilpraktikerin

Weißdornweg 2   38300 Wolfenbüttel   Tel. 05331 859281

Weitere Informationen

Heilpraktiker sind in ihrer Honorarerstellung grundsätzlich nicht gebunden. Was angemessen ist oder nicht, das bestimmt sich aus Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

 

Gesetzliche Krankenkassen erstatten Kosten für Behandlung durch Heilpraktiker grundsätzlich nicht. Welche Leistungen im Falle einer privaten (Zusatz-)Versicherung übernommen werden oder nicht, das ist recht unterschiedlich. Einige Gesellschaften beschränken die Kostenübernahme bei Akupunktur auf die Behandlung von Schmerzen, viele schließen eine Erstattung für Laserakupunktur aus, teilweise wird die Anerkennung durch die Schulmedizin zum Grundsatz erhoben, teilweise auf die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) oder im Hufeland-Verzeichnis aufgeführten Leistungen verwiesen. Die Beihilfe schließt u.a. psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktiker und Kinesiologie als therapeutisches Verfahren grundsätzlich von ihren Leistungen aus.

 

Bitte erkundigen Sie sich deshalb vor Beginn einer Behandlung bei Ihrem Versicherungsunternehmen nach den konkreten Bedingungen für eine Kostenübernahme.

 

Leistungsträger, die Kosten für Behandlungen durch Heilpraktiker übernehmen, orientieren sich zumeist an dem GebüH aus dem Jahr 1985, das aber keine Gebührenordnung und demzufolge auch keine Bindung darstellt. Hier sind zwar nicht alle erstattungsfähigen Leistungen aufgeführt, umgekehrt gibt es aber Leistungen, die trotz Anerkennung von den Versicherungen nicht als erstattungsfähig angesehen werden, wenn im engeren Sinne keine medizinische Notwendigkeit zur Behandlung vorliegt, wie etwa bei präventiven Maßnahmen. Selbige deshalb als überflüssig oder unsinnig anzusehen, das ist nicht gerechtfertigt.

 

Auch eine Erstattung bis zum Schwellenwert der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bei vergleichbaren Leistungen ist nicht ausgeschlossen, in der Regel aber nur, wenn er den Maximalbetrag lt. GebüH nicht übersteigt. Das führt bei qualifizierter Ausbildung schnell zu einem Dilemma, weil die GebüH veraltet ist und darin zugrunde gelegte Behandlungszeiten nicht unbedingt relevant sind. Dafür steht Ärzten eine Steigerung um den Faktor 2,3 ohne weitere Begründung offen. Heilpraktiker dürfen zwar vergleichbare Aufwände ansetzen, eine Kostenübernahme in voller Höhe ist dann allerdings die Ausnahme.

 

Anders als in der GOÄ ist Akupunktur in der GebüH nicht auf Schmerzbehandlung begrenzt. Erstere legt einen erstattungsfähigen Höchstbetrag (2,3facher Satz) bei einer mindestens zwanzigminütigen Anwendung von 46,92 € fest. Und Kommentare legen nahe, dass eine Überschreitung um 10 Minuten die weitere Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertige. Obwohl der durchschnittliche Aufwand einer klassischen Akupunktur-Behandlung deutlich über einer halben Stunde liegt, beschränkt sich der Rahmen der GebüH auf 10,30 – 26,00 € (Stand 07/2006). Eine qualitative oder methodische Unterscheidung wird also nicht getroffen und ein entsprechender Aufwand danach nicht angemessen vergolten.

 

Kinesiologie kann ein Beispiel für eine nicht erstattungsfähige Leistung sein - anders als in den USA oder der Schweiz beispielsweise - da sie hierzulande nicht als wissenschaftlich anerkannt ist, obwohl sie sich in der Behandlung von Lernschwierigkeiten oder im Leistungssport und anderweitig durchaus bewährt hat.

 

Jedenfalls waren Naturheilverfahren die längste Zeit nicht wissenschaftlich anerkannt, gewirkt haben aber auch die inzwischen akzeptierten Verfahren schon vor ihrer Anerkennung durch die Schulmedizin. Zu bestreiten, dass Akupunktur auch jenseits schmerztherapeutischer Indikationen wirkt, würde bei einer über viele tausend Jahre alten Tradition zumindest merkwürdig anmuten und meinen, v.a. aber den Erfahrungen der Chinesischen Medizin, die neben der westlichen in China gleichberechtigt fortbesteht, total widersprechen.

 

Gültig ist dennoch z.T. nur, was sich in seiner Wirkweise nicht gängigen Messmethoden und einer westlich geprägten Denkweise entzieht. Und es bleiben nun einmal die Versicherungsträger, die im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit den Versicherungsnehmern entscheiden, was sie anerkennen und was nicht. Mit Änderungen

und unterschiedlichen Regelungen muss deshalb immer wieder gerechnet werden.

 

In Naturheilpraxis heute (hrsg. v. E. Bierbach, Urban u. Fischer, München/Jena 2000) heißt es auf Seite 89:

 

"Die PVK warben einerseits damit, daß sie auch Heilpraktikerleistungen erstatteten. Andererseits unternahmen sie – über viele Jahre erfolgreich – den Versuch, diese selbst eingegangene Verpflichtung wieder aufzuheben, indem sie auf eine andere Bestimmung verwiesen, nachdem sie nur „wissenschaftlich anerkannte Methoden“ zu erstatten hätten. Was wissenschaftlich anerkannt war, entschied die Schulmedizin. So kam es, daß die PKV die Heilpraktikerkosten gerade dann nicht erstatteten, wenn der Heilpraktiker „heilpraktikergemäß“ behandelte und z.B. eine Akupunkturbehandlung, also ein „unwissenschaftliches“ Verfahren durchführte.

 

Es dauerte viele Jahre, bis die Rechtsprechung dieser Handhabung mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (IV ZR 135/92, vom 23.6.1993) einen Riegel vorschob. … Seit einiger Zeit wird mitunter argumentiert, daß die Behandlung durch den Heilpraktiker „medizinisch nicht notwendig“ gewesen sei und dadurch die Erstattungspflicht entfalle. Diese Argumentation ist allerdings in vielen Fällen nicht stichhaltig, in manchen gar absurd.“

 

Auch wenn man dem Amtsgericht Kempten, Az. 3 C 593/97, folgt, so ist es fragwürdig, wenn Versicherungsgesellschaften, welche die Kosten für die Behandlung durch Heilpraktiker übernehmen, die Angemessenheit derselben dann auf den Prüfstand der westlichen Schulmedizin stellen und die Kostenübernahme v.a. daran messen. (Abgesehen davon lässt sich über die Wirksamkeit mancher abrechnungsfähiger Standardleistungen der westlichen Medizin unter dem Aspekt nachweislicher Heilung/Linderung sicherlich auch trefflich streiten.)

 

Erstattungsfähige Heilmittel sind grundsätzlich apothekenpflichtig. Chinesische Kräuter, die meist nur in spezialisierten Apotheken verfügbar, aber (noch) nicht apothekenpflichtig sind und über den Versandhandel bezogen werden, werden deshalb nicht erstattet werden, selbst wenn die betreffenden pharmazeutischen Firmen im Hinblick auf Reinheit und Qualität nach den strengen deutschen Reglements zertifiziert worden sind.

 

Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe des Therapeuten, sich mit Ihrem Leistungsträger über die Erstattung erbrachter Leistungen auseinanderzusetzen, insofern als z.B. Heilpraktiker in keinem Rechtsverhältnis zu den verschiedenen Leistungsträgern stehen bzw. keiner Gebührenordnung unterliegen. Und dass meine Leistungen innerhalb eines bestimmten Bezugrahmens immer denselben Wert haben müssen, versteht sich im Sinne einer Gleichbehandlung von selbst.

 

Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass Sie für erbrachte Leistungen das Honorar schulden, unabhängig davon, ob Ihre Versicherungsgesellschaft Ihnen die Kosten dafür ganz, teilweise oder gar nicht erstattet.

 

Mein Kollege Michael Rau hat auf seiner Website zu diesem Thema einige hilfreiche Informationen für seine Patienten zusammengestellt, von denen vielleicht auch Sie profitieren können: www.naturheilpraxis-rau.de

zum Seitenanfang